Zahlungstermine Steuern

Grundsteuer A und B sowie Pachten

Hiermit geben wir folgende Fälligkeiten bekannt:

Quartalszahler:  15.02.2024; 15.05.2024; 15.08.2024; 15.11.2024

Jahreszahler:  01.07.2024; 15.08.2024, wenn der Jahresbetrag 15 Euro nicht übersteigt; 15.02.2024 und 15.08.2024, wenn der Jahresbetrag 30 Euro nicht übersteigt

Für Zahlungen an die Gemeinde Ohorn nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank AG

IBAN: DE70 1203 0000 0001 2568 66,

BIC: BYLADEM1001

Bitte geben Sie Ihr Buchungszeichen als Verwendungszweck auf der Überweisung an, damit die Zahlung richtig zugeordnet werden kann. Bei nicht termingerechter Zahlung erfolgt eine Mahnung mit entsprechender Mahngebühr und Säumniszuschlägen. Um zusätzliche Kosten zu vermeiden, können Sie uns ein Mandat zur Abbuchung der Forderungen erteilen. Formulare hierzu erhalten Sie in der Stadtkasse oder auf der Internetseite unter www.pulsnitz.de ->Rathaus ->Formulare/Downloads oder der Internetseite der Gemeinde Ohorn www.ohorn-sachsen.de/aktuelles

Bitte beachten Sie, dass nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Mandate berücksichtigt werden.

Grundsteuer A und B:

Grundlage für die Erhebung sind die zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheide auf denen steht: „Dieser Bescheid gilt bis eine Änderung eintritt - z.B. im Steuerbetrag oder bei Eigentumswechsel“

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bekanntgabe eines Bescheides nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen fällig und ist an den Fälligkeitstagen auf das Konto der Gemeindekasse zu überweisen. Soweit der Gemeinde ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids ein Grundsteuerbescheid erteilt.

Zu zahlende Pachten werden wie in den abgeschlossenen Verträgen ausgewiesen fällig.

Hundesteuer

Die zum Jahresanfang versendeten Bescheide der Hundesteuer sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ab sofort und bis auf Widerruf jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.

Neue Bescheide werden in der Regel nur noch bei Änderungen der Bemessungsgrundlagen (Steuersatz, Anzahl der Hunde, etc.) erstellt.

Die vorliegenden Hundemarken behalten ihre Gültigkeit.

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